Privatinsolvenz und Schuldenberatung

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Schuldnerberatung – Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern

Es besteht grundsätzlich – unabhängig davon, ob Sie den Weg der Insolvenz beschreiten oder nicht – die Möglichkeit für Sie, eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen, um Ihre Schulden zu bereinigen.
Je nach Situation und den gegebenen Umständen kann ein angemessener Vergleich, d.h. eine Einigung, zum richtigen Zeitpunkt erfolgversprechend sein oder nicht.

Wie ein solcher Vergleich aussehen muss oder zu welchem Zeitpunkt er die meiste Wirkung entfaltet, kann nur in einer individuellen Beratung festgestellt werden. Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass Gläubiger in der Regel ein rein wirtschaftliches Interesse an der Lösung Ihrer Schulden haben.

Das bedeutet, dass sich Gläubiger in der Regel immer zu demjenigen Weg motivieren lassen, der die Gläubiger wirtschaftlich am Besten stellt. Das offene Geheimnis liegt somit darin, dass den Gläubigern klargemacht werden muss, dass die Gläubiger vom vorgeschlagenen Vergleich am meisten profitieren.

Welcher Weg nun am profitabelsten ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B.

– ob Sicherheiten vorliegen,
– ob Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. Pfändungen, bereits eingeleitet wurden,
– ob die Forderung bereits tituliert ist, wie z.B. durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid
– ob Verjährungen drohen,
– etc.

Die Erfolgsaussichten hängen auch davon ab, wieviel man den Gläubigern anbieten kann. Entgegen weitverbreiteter Ansicht müssen den Gläubigern keine enormen Summen angeboten werden, um gute Erfolgsaussichten zu erreichen. Denn wenn Sie nur wenig anbieten können, ist dies immer noch mehr, als wenn Sie in die Insolvenz gehen und das Wenige, was Sie bieten können, für die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens (Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten) herangezogen werden.

Ohnehin muss bei Verbraucherinsolvenzverfahren ein Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen werden, um überhaupt den Weg der Insolvenz beschreiten zu können. Das bedeutet, dass bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, ein Einigungsversuch mit allen Gläubigern gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies wird im Gesetz als außergerichtliche Schuldenbereinigung bezeichnet.

Es lohnt sich für Sie also, sich beraten zu lassen, wie Sie Ihre Schulden endgültig loswerden und zwar unabhängig davon, ob Sie den Weg der Insolvenz beschreiten wollen oder nicht.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Erst einmal stellt sich für natürliche Personen die Frage: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens bei natürlichen Personen hängt davon ab, ob eine Regelinsolvenz oder eine Verbraucherinsolvenz einschlägig ist. Um das Ergebnis allerdings vorweg zu nehmen: Welches Verfahren man durchlaufen muss, ist vom Ziel her betrachtet, egal. In beiden Fällen erhält der Schuldner zum Abschluss des dreijährigen Entschuldungverfahrens die Restschuldbefreiung.

Während es früher recht deutliche Unterschiede im Verfahrensablauf gab, wurden diese ab dem 1.7.2014 stark angeglichen, insbesondere die Kompetenzen des Insolvenzverwalters. Entscheidend für Sie ist die Unterscheidung der Verfahrensarten zu Beginn des Insolvenzverfahrens.

Das Regelinsolvenzverfahren für Selbstständige (also Freiberufler, Gewerbetreibende) mit laufenden Betrieben und für ehemalige Selbständige mit mehr als 20 Gläubigern oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Dies sind insbesondere offene Löhne von Mitarbeitern, nicht abgeführte Lohnsteuer sowie offene Sozialversicherungsbeiträge.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen richtet sich an alle anderen Personen, wie Arbeitnehmer, Arbeitslose, Rentner, usw.

Beratungshilfe

Der nennenswerteste Unterschied zwischen einer Regelinsolvenz und einer Verbraucherinsolvenz ist der Umstand, dass einige Amtsgerichte nur einen Beratungshilfeschein für Verbraucher ausstellen. Denn es besteht für Verbaucher die Möglichkeit, für die außergerichtliche Schuldenbereinigung einen Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.Je nach Amtsgericht sind hierfür spezielle Voraussetzungen zu erfüllen. Ob und welche Voraussetzungen erforderlich sind, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht nachfragen.Sofern Sie Probleme bei der Beantragung der Beratungshilfe haben sollten, können Sie sich an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren unterteilt sich – grob gegliedert – in vier Abschnitte. Zunächst ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen. Sollte dieser Versuch erfolgreich sein, wäre ein Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Mit Einreichung des Insolvenzantrages eröffnet das Insolvenzgericht das sog. Insolvenzeröffnungsverfahren. In diesem Abschnitt wird durch das Gericht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, wie z.B. ob ein Insolvenzgrund (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) vorliegt oder ob die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind.

Liegen die Voraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestimmt u.a. einen Insolvenzverwalter. In diesem dritten Abschnitt haben Sie als Schuldner grundsätzlich nur noch mit dem Insolvenzverwalter zu tun. Der Insolvenzverwalter reguliert Ihre Schulden mit den Gläubigern. Das Insolvenzverfahren dauert in der Regel so lange an, wie erforderlich ist, um sämtliche pfändbaren Gegenstände aus Ihrem Vermögen zu verwerten. Dies reicht von Immobilien bis hin zu Kapitallebensversicherungen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die Laufzeit der sog. Abtretungserklärung. In dieser Erklärung verpflichten Sie sich insbesondere, pfändbare Anteile aus Ihrem laufenden Einkommen an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Abtretungserklärung wird bereits mit dem Insolvenzantrag eingereicht.

Nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung von 3 Jahren ist Ihnen die Restschuldbefreiung zu erteilen, sofern keine entgegenstehenden Gründe vorliegen. In der Regel läuft das Insolvenzverfahren vor Ablauf von 3 Jahren ab. Dies gilt vor allem bei Schuldnern, die über wenig oder gar kein verwertbares Vermögen verfügen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt der vierte Abschnitt und zwar das Restschuldbefreiungsverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode. Die Wohlverhaltensperiode dauert so lange an, bis die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist, das heisst bis die 3 Jahre um sind. Das Gericht leitet von Amts wegen – also von sich aus – die Erteilung der Restschuldbefreiung ein.

Regelinsolvenz

Bei einer Regelinsolvenz ist die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinungsverfahrens nicht erforderlich. Der Insolvenzantrag wird direkt gestellt. Das Insolvenzgericht bestimmt nach Eingang des Insolvenzantrages, ob ein Insolvenzsachverständiger oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Dies richtet sich hauptsächlich danach, ob Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der künftigen Insolvenzmasse notwendig sind.
Der Insolvenzsachverständige oder der vorläufige Insolvenzverwalter erstellen sodann für das Insolvenzgericht ein Gutachten, in welchem insbesondere geprüft wird, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine Deckung der Verfahrenskosten zu erwarten ist. Je nach Ergebnis des Gutachtens eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren oder weist den Insolvenzantrag ab. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft das weitere Verfahren genauso ab wie bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren.

Begleitung / Vertretung im Insolvenzverfahren

Während des Insolvenzverfahrens kann es immer wieder zu Komplikationen oder Problemen mit dem Insolvenzverwalter oder Gläubigern kommen. Einige dieser Fälle wollen wir Ihnen an dieser Stelle beispielhaft aufzeigen.

Begleitung zum Termin mit dem Insolvenzverwalter

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Sie vom Insolvenzverwalter kontaktiert und um die Vereinbarung eines Besprechungstermins gebeten. In der Regel findet dieser Termin bei Ihnen zuhause statt, damit sich der Insolvenzverwalter einen Eindruck von Ihren Lebensverhältnissen machen kann. Sofern Sie rechtliche oder aber auch nur einfach moralische Unterstützung bei dem Termin benötigen, können Sie sich bei diesem Termin anwaltlich begleiten lassen. Rufen Sie uns zu diesem Zwecke an und lassen sich über die Kosten einer solchen Terminsbegleitung beraten.

Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung

Es kommt immer wieder vor, dass Gläubiger bei der Forderungsanmeldung angeben, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stamme. Von einer unerlaubten Handlung spricht man, wenn gegen allgemeine Rechtspflichten (z.B. Strafgesetze) verstoßen wird. Widersprechen Sie als Schuldner nicht fristgerecht, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt, hat dies zur Folge, dass diese Forderung selbst nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch gegen Sie durchgesetzt werden kann. Ein rechtzeitiges Handeln ist daher erforderlich, sobald Sie Kenntnis von einer solchen Anmeldung haben.

Da Sie sich mit Einlegung eines Widerspruches der Gefahr aussetzen, dass der anmeldende Gläubiger gegen Sie eine Feststellungsklage erheben kann, sollte die Einlegung eines Widerspruches gut durchdacht sein. Denn sollten Sie diesen Prozess verlieren, müssen Sie die Kosten dieses Prozesses tragen. Sofern ein Titel (z.B. ein Urteil) exisitiert, in welchem bereits das Vorliegen einer unerlaubten Handlung festgestellt wurde, müsste nicht der anmeldende Gläubiger sondern Sie fristgerecht eine Feststellungsklage erheben, da ansonsten der Widerspruch als nicht erhoben gilt. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sich daher anwaltlich beraten lassen, bevor Sie einen solchen Widerspruch einlegen.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenze

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Erhöhung Ihrer Pfändungsfreigrenze zu beantragen. Dies setzt voraus, dass Sie Gründe vorweisen können, die eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gebieten.
Die Pfändungsfreigrenzen sind verbindliche Grenzen, die der Gesetzgeber für alle Schuldner festgelegt hat. Um die Besonderheiten eines Einzelfalles zu berücksichtigen, in der die Pfändungsfreigrenzen nicht ausreichen, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie einen solchen Antrag stellen. Gute Erfolgsaussichten bestehen bei hohen Fahrtkosten, die bei Hin- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle entstehen, oder bei hohen medizinischen Kosten, die durch die Krankenkassen nicht gezahlt werden aber trotzdem medizinisch notwendig sind (z.B. Selbstbeteiligungen). Da die Rechtsprechungen zu diesem Thema stark variieren, kann an dieser Stelle keine festen Werte genannt werden.

Ob bei Ihnen ein solcher Antrag erfolgversprechend ist, kann nur nach einer individuellen Beratung erfolgen, in welcher alle relevanten Umstände abgewogen werden müssen.

Vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens

Ziel des Insolvenzverfahrens ist für den Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreifung Grundsätzlich wird Ihnen die Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von 6 Jahren erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine frühere Erteilung der Restschuldbefreiung möglich. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen möchten.

I. Vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger

Sofern alle Insolvenzgläubiger der Beendigung des Insolvenzverfahrens zustimmen, kann bei Gericht umgehend die Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Diese Möglichkeit besteht nicht nur während des laufenden Insolvenzverfahrens sondern auch während der Wohlverhaltensphase.

Erfahrungsgemäß besteht bereits eine Wahrscheinlichkeit der Zustimmung aller Gläubiger, sobald den Gläubigern eine Quote von 5% der Gesamtverschuldung angeboten wird. Es versteht sich von selbst, dass die Wahrscheinlichkeit der Zustimmung aller Gläubiger mit Zunahme der angebotenen Quote steigt. Es hat sich gezeigt, dass Bekannte oder Verwandte häufig einen solchen Betrag (z.B. leihweise) zur Verfügung stellen, um den Gläubigern einen solchen Vorschlag unterbreiten zu können.

Für den Fall, dass alle Gläubiger zustimmen sollten, sind die Voraussetzungen erfüllt, um nicht nur das Insolvenzverfahren zu beenden, sondern auch um die Restschuldbefreiung zu erhalten.

II. Vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan

Ein Insolvenzplan ist im Grunde genommen nichts anderes als ein Vergleich, d.h. eine Einigung zwischen dem Schuldner und allen Gläubigern über die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages und über die Beendigung des Insolvenzverfahrens. Der Vorteil eines Insolvenzplans ist, dass nicht alle Gläubiger dem Plan zustimmen müssen, damit er zustande kommt.

Denn es besteht die Möglichkeit, sofern vereinzelte Gläubiger dem Insolvenzplan nicht zustimmen sollten, dass das Zustandekommen des Insolvenzplans durch das Gericht trotz vereinzelter fehlender Zustimmungen bestätigt wird. Aus unserer Erfahrung hat sich in diesem Zusammenhang gezeigt, dass Gläubiger häufig Desinteresse an einem solchen Verfahren zeigen und zum gerichtlichen Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan nicht erscheinen. Dies kann man sich zunutze machen, da das Fernbleiben vom Termin nicht als Ablehnung gilt. Erfahrungsgemäß reicht auch im Falle eines Insolvenzplans eine geringe Quote bereits aus, um die Gläubiger zu einer Zustimmung zu bewegen.

Auch hier hat sich gezeigt, dass Bekannte oder Verwandte bereit sind, einen geringen Betrag zur Verfügung zu stellen, den man den Gläubigern anbieten kann. Hinzu kommt auch die Möglichkeit, über den Arbeitgeber ein Darlehen aufzunehmen, welches den Gläubigern angeboten werden kann.